LIEDERKRANZ     NEUHAUSEN/ERMS     E. V.           GEGRÜNDET  1873

 

S A T Z U N G      (19.03.2005)

 

Nr. 1

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Der Verein führt den Namen:      Liederkranz Neuhausen/Erms

und hat seinen Sitz in:                  Metzingen-Neuhausen

Er wurde  1 8 7 3    gegründet. 

 

Er verfolgt durch die Förderung und Pflege des Chorgesangs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der Abgaben­ordnung. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Chorproben und Auftritte.

Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein. Er verpflichtet sich, dass der Jugendleiter / die Jugendleiterin in den Vereinsausschuss mit Sitz und Stimme aufgenommen werden. Für Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweilige Jugendordnung des Uhlandgaues.

 

Nr. 2

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein setzt sich zusammen aus:

 

1.   ausübenden (aktiven) Mitgliedern

2.   fördernden (passiven) Mitgliedern

3.   Ehrenmitgliedern.

 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Ausschusses. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Satzung des Vereins.

 

Nr. 3

 

Rechte u. Pflichten der Mitglieder

 

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

 

1.   Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins

2.   Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen

3.   Vortrag von Wünschen und Anträgen, sowie Anbringung
von Beschwerden die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses
gebracht werden müssen.

4.   Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses

5.   Vorschlagsrecht.


 

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

 

1.   Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Der Ausschuss ist ermächtigt, in be­sonderen Fällen des Jahresbeitrags zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1.   durch freiwilligen Austritt

2.   durch Tod

3.   durch Ausschließung.

 

Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres und nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge zulässig. Mitgliedskarte und Satzung sind zurückzugeben.

Die Ausschließung kann durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt.

Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

 

Nr. 3a

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Nr. 3b

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Nr. 4

 

Verwaltung des Vereins

 

Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch:

 

1.   den Vorstand des Vereins

2.   den Ausschuss des Vereins

3.   die Mitgliederversammlung


Nr. 5

 

Der Vorstand des Vereins

 

Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt  die Mitgliederversammlung. Jedes der Vorstandsmit­glieder ist einzeln vertretungsberechtigt und kann somit den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.

Eines der Vorstandsmitglieder führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Sängerversammlungen, sowie in den Ausschusssitzungen.

 

Nr. 6

 

Der Ausschuss des Vereins

 

Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus:

1.   dem Vorstand des Vereins

2.   dem Schriftführer

3.   dem Kassier

4.   dem Chorleiter

5.   7 bis 9  Beisitzern

 

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

Nr. 7

 

Geschäftskreis des Ausschusses

 

Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen:

1.   die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

2.   die Ernennung von Ehrenmitgliedern

3.   die Prüfung der Jahresrechnung

4.   die Feststellung des Voranschlags

5.   die Anstellung und Besoldung des Chorleiters

6.   die Beschlussfassung über die Ausgaben

7.   die Beratung und Beschlussfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.

 


Nr. 8

 

Beschlüsse des Ausschusses

 

Zur Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

Nr. 9

 

Der Chorleiter

 

ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen.

 

Nr. 10

 

Der Schriftführer

 

erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vereinsvorstand selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.   

 

Nr. 11

 

Der Kassier

 

verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegen­zunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch ein Vorstandsmitglied. Der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Nr. 12

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


 

Nr. 13

 

Geschäftskreis der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:

 

1.   die Wahl des Ausschusses

2.   die Entgegennahme des Jahresberichts

3.   die Genehmigung der Jahresrechnung

4.   die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses

5.   die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen
Ausschließung von Mitgliedern

6.   die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags der Mitglieder

7.   die Feststellung und Abänderung der Satzung

8.   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Nr. 14

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr möglichst in den ersten 3 Monaten statt.

 

Nr. 15

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuss nach Bedarf einberufen. Außerdem muss der Ausschuss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

Nr. 16

 

Berufung der Mitgliederversammlung

 

Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuss. Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung 8 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt für Metzingen-Neuhausen bekannt gegeben werden.

 


Nr. 17

 

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

Nr. 18

 

Leitung der Verhandlung

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

 

Nr. 19

 

Abstimmung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf oder Handzeichen geschehen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

 

Nr. 20

 

Satzungsänderung

 

Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

Nr. 21

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

 

Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb eines Vierteljahres nach der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken in Neuhausen zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Metzingen-Neuhausen, 19. 3. 2005       Die Vorstandsmitglieder

 

<Christa Fritz>           <Isolde Müller>             <Friedrich Reusch>                    Edgar Stasch>


 

Chronologie der Satzung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Nov. 1954 aufgestellt und einstimmig angenommen.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 1. März 1991 in Nr. 1 um den
3. Absatz betreffend Jugendarbeit erweitert.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2003 in Nr. 6 und
Nr. 21  (Nr. 21 auf eine Forderung des zuständigen Finanzamtes hin)  abgeändert.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 2005 in mehreren wesentlichen Punkten geändert, da seit diesem Zeitpunkt der Verein nicht mehr durch einen einzelnen Vorsitzenden und seine Stellvertreter sondern durch ein Vorstandsgremium geleitet wird.

Weitere Änderungen sind auf Vorschlag von Amtsgericht Bad Urach und Finanzamt Bad Urach eingearbeitet worden.